Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.12.1959

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   BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58   

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BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58 (https://dejure.org/1959,98)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1959 - III ZR 112/58 (https://dejure.org/1959,98)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1959 - III ZR 112/58 (https://dejure.org/1959,98)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 31, 5
  • NJW 1960, 33
  • NJW 1960, 475 (Ls.)
  • MDR 1960, 33
  • DNotZ 1960, 260
  • VersR 1959, 1005
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (21)

  • RG, 28.06.1933 - V 110/33

    1. Wann hat der preußische Notar keinen Gebührenanspruch für seine Amtstätigkeit?

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
    Zu Unrecht glaubt die Revision ferner, die Kläger auf einen Anspruch gegen den Staat, der für das Versehen des Gerichtsvollziehers haften würde (Art. 131 WRV, Art. 34 GG), verweisen zu können, weil - wie die Revisionsbegründung ausführt - aus RGZ 141, 283 zu schließen sei, daß bei einem Zusammentreffen von Staats- und Notarhaftung im Interesse des Geschädigten die Staatshaftung vorgehe.

    RGZ 141, 283, 286 spricht lediglich den vom Reichsgericht in fester Rechtsprechung entwickelten Grundsatz aus, daß bei fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch mehrere Beamte die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht dazu dienen könne, die Haftung des einen Beamten auf den anderen abzuwälzen.

  • BGH, 29.11.1954 - III ZR 84/53

    Amtspflichten der Staatsaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
    Diese Anforderungen dürfen nicht überspannt werden; so hat der Senat in BGHZ 15, 305, 315 ausgeführt, es dürfe dem geschädigten Staatsbürger nicht zum Verschulden gereichen, wenn er nicht klüger ist als die Beamten, und wenn er deshalb einen Weg, schnell zum erstrebten Ziele zu kommen, ebenso wie die mit der Sache befaßten Beamten nicht erkannt hat.
  • BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52

    Streitverkündung

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
    Der Senat hat diese Rechtsprechung übernommen; schon das Urteil vom 13. November 1952 - III ZR 72/52 - spricht von einer "Gesamtschuld" mehrerer fahrlässig handelnder Beamter, die nicht als eine anderweite Ersatzmöglichkeit angesehen werden könne.
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
    Die Annahme der Revision, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sei eine Spezialvorschrift gegenüber § 254 BGB, ist abwegig; denn Spezialität setzt voraus, daß das verdrängende Gesetz sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestandsbegriffs hinzufügt (BGHZ 13, 88, 95).
  • BGH, 07.06.1951 - III ZR 181/50

    Negative Feststellungsklage. Streitwert

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
    Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB waren die Kläger verpflichtet, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach der Auffassung des Lebens von einem ordentlichen Menschen hätten angewandt werden müssen, um den Schaden abzuwenden (BGH NJW 1951, 797).
  • BGH, 03.06.1954 - III ZR 387/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
    Für das Vorhandensein einer anderweiten Ersatzmöglichkeit ist entscheidend, ob der Geschädigte aus demselben Tatsachenkreise heraus, aus dem die Klageforderung entstanden ist, einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, gleichviel welcher Art, erlangt hat (RGZ 170, 37) Demgemäß geht § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Feststellung eines Schadens aus und stellt auf das objektive Vorhandensein eines anderweiten Ersatzanspruchs oder wenigstens einer tatsächlichen Ersatzmöglichkeit ab (Urt. des Senats vom 3. Juni 1954 - III ZR 387/52 -), während § 254 BGB die Frage behandelt, wie weit der Geschädigte selbst den Schaden schuldhaft mitverursacht hat oder wie weit er den Schaden hätte abwenden können und müssen.
  • RG, 24.09.1942 - III 22/42

    Bietet gegenüber dem Anspruch auf Schmerzensgeld die Forderung aus einem

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
    Für das Vorhandensein einer anderweiten Ersatzmöglichkeit ist entscheidend, ob der Geschädigte aus demselben Tatsachenkreise heraus, aus dem die Klageforderung entstanden ist, einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens, gleichviel welcher Art, erlangt hat (RGZ 170, 37) Demgemäß geht § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Feststellung eines Schadens aus und stellt auf das objektive Vorhandensein eines anderweiten Ersatzanspruchs oder wenigstens einer tatsächlichen Ersatzmöglichkeit ab (Urt. des Senats vom 3. Juni 1954 - III ZR 387/52 -), während § 254 BGB die Frage behandelt, wie weit der Geschädigte selbst den Schaden schuldhaft mitverursacht hat oder wie weit er den Schaden hätte abwenden können und müssen.
  • RG, 10.08.1942 - V 28/42

    Über die Belehrungspflicht des Grundbuchbeamten.

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
    Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht in RGZ 169, 317, 320 wiederholt und hinzugefügt, er gelte auch dann, wenn anstelle der Haftung des Beamten die des Staates oder einer anderen Körperschaft trete; es bestehe eine Gesamthaftung nach § 840 Abs. 1 BGB, der eine Haftpflichtige könne sich auf die Möglichkeit des Geschädigten, von dem anderen Haftpflichtigen Ersatz des Schadens zu erlangen, nicht berufen (RGZ 165, 91, 105).
  • RG, 27.09.1940 - III 3/40

    1. Welche Rechtsnatur haben nach der Neugestaltung des Sozialversicherungsrechts

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
    Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht in RGZ 169, 317, 320 wiederholt und hinzugefügt, er gelte auch dann, wenn anstelle der Haftung des Beamten die des Staates oder einer anderen Körperschaft trete; es bestehe eine Gesamthaftung nach § 840 Abs. 1 BGB, der eine Haftpflichtige könne sich auf die Möglichkeit des Geschädigten, von dem anderen Haftpflichtigen Ersatz des Schadens zu erlangen, nicht berufen (RGZ 165, 91, 105).
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    Auszug aus BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
    Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BGHZ 16, 334, 336; 20, 172, 173) und sie unter den behandelten Voraussetzungen nicht nur bei schuldrechtlichen Verträgen, sondern auch bei einem Erbvertrag für anwendbar gehalten (BGHZ 23, 249, 254).
  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53

    Kleinsiedlung. Formmangel

  • BGH, 19.05.1958 - III ZR 21/57

    Notarielles Testament

  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54

    Amtspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle

  • RG, 09.03.1907 - V 329/06

    1. Ist ein von einem Ehegatten formgerecht erklärter Widerruf eines von den

  • BGH, 07.03.1956 - V ZR 113/54

    Umstellung der Eigenmittel des Siedlungsträgers

  • RG, 12.11.1936 - IV 202/36

    Über die Einrede unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Nichtigkeit eines

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 07.10.1948 - II ZS 4/48
  • BGH, 18.11.1957 - III ZR 106/56

    Rechtsmittel

  • RG, 04.12.1942 - VII 94/42

    Kann der vorkaufsberechtigte Miterbe den Einwand der Arglist erheben, wenn sich

  • RG, 26.02.1938 - VI 236/37

    Sind die Grundsätze, welche über die Nichtbeachtung von Formmängeln in

  • RG, 01.11.1932 - III 436/31

    1. Unter welchen Umständen gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch eines

  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 15 W 14/14

    Ehemann verstorben - zweite Ehefrau kann Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen

    Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 5 = NJW 1960, 33; 36, 201 = NJW 1962, 736; 48, 374 = NJW 1968, 496), der sich der Senat angeschlossen hat (NJW-RR 1991, 1480 = FamRZ 1991, 1486 m.w.N.), voraus, dass die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger in (Urschrift oder) Ausfertigung übermittelt werden muss; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift reicht hingegen nicht aus.
  • BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12

    Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

    bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich nichts anderes aus dem Erfordernis, dass dem Empfänger einer Anfechtungserklärung deren Urschrift oder Ausfertigung zugehen muss, der Zugang einer beglaubigten Abschrift hingegen nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1967 - III ZB 18/67, BGHZ 48, 374, 377 und Urteil vom 28. September 1959 - III ZR 112/58, BGHZ 31, 5, 7; OLG Celle NJW 1964, 53, 54; …
  • BGH, 07.06.1995 - VIII ZR 125/94

    Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, notariell beurkundeten Willenserklärung

    Eine empfangsbedürftige, einem Abwesenden gegenüber abgegebene Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf, wird wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine Ausfertigung der Notarurkunde zugeht (Fortführung von BGHZ 31, 5 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] = VersR 59, 1005; 36, 201 und 48, 374).

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wirksamwerden von Rechtsgeschäften, die der notariellen Beurkundung bedürfen (BGHZ 31, 5, 6 f [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; BGHZ 36, 201, 204 f; BGHZ 48, 374, 377 f [BGH 19.10.1967 - III ZB 18/67]; Urteil vom 22. Januar 1981 - IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299 = WM 1981, 313 unter III 2; vgl. zuletzt auch (zur Schriftform bei der Bürgschaft) BGHZ 121, 224, 228 f), der sich der Senat auch für die Anwendungsfälle des § 15 Abs. 4 GmbHG anschließt.

    Es fehlt mithin nicht an der gesetzlichen Form der Willenserklärung, sondern an ihrem ordnungsgemäßen Zugang gemäß §§ 130 Abs. 1 oder 132 Abs. 1 BGB beim Kläger (vgl. BGHZ 31, 5, 12) [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58].

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Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1959 - VIII ZR 164/58   

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https://dejure.org/1959,1605
BGH, 08.12.1959 - VIII ZR 164/58 (https://dejure.org/1959,1605)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1959 - VIII ZR 164/58 (https://dejure.org/1959,1605)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1959 - VIII ZR 164/58 (https://dejure.org/1959,1605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 475
  • MDR 1960, 221
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 10.01.1922 - III 512/21

    Wohnungsmiete u. Grundstücksveräußerungsvertrag Kündigungsverzicht

    Auszug aus BGH, 08.12.1959 - VIII ZR 164/58
    Die Vereinbarung des Vermieters und des Mieters, durch die der schriftliche, auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag über ein Grundstück dahin abgeändert wird, daß die Kündigungsbefugnis beschränkt wird, bedarf der schriftlichen Form, wenn die Dauer des Mietverhältnisses dadurch auf mehr als ein Jahr erstreckt werden soll (Klarstellung zu RGZ 103, 381).

    Unbegründet ist ferner der vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Bemerkung bei Palandt BGB 18. Aufl. § 566 Anm. 1 zum Ausdruck gebrachte Zweifel daran, ob seine (des Berufungsgerichts) Meinung, die Vereinbarung vom Jahre 1945 habe der schriftlichen Form bedurft, mit der vom Reichsgericht in RGZ 103, 381, 383 entwickelten Auffassung in Einklang stehe.

    Kann demnach aus RGZ 103, 381, 383 für den vorliegenden Fall nichts gefolgert werden, so erübrigt sich auch eine Stellungnahme dazu, ob der darin zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung beigetreten werden könnte.

  • KG, 19.05.2016 - 8 U 207/15

    Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit einer qualifizierten

    Eine spätere Vertragsänderung kann für einen bis dahin formlos wirksamen Mietvertrag den Formzwang sogar erst auslösen (vgl. BGH NJW 1960, 475).
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 117/06

    Anforderungen an die Form des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung eines

    In Rechtsprechung und Literatur besteht aber Einigkeit, dass die Bestimmung auch auf Mietverträge mit unbestimmter Dauer Anwendung findet, wenn die Parteien die ordentliche Kündigung über ein Jahr hinaus ausschließen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 164/58 - NJW 1960, 475 f.; OLG Köln ZMR 2001, 963, 966; Schmidt-Futterer/Lammel Mietrecht 9. Aufl. § 550 BGB Rdn. 20; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap. 6 Rdn. 16; Staudinger/Emmerich BGB [2003] § 550 Rdn. 8; Emmerich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 550 Rdn. 5; Herrlein/Kandelhard Mietrecht 3. Aufl. § 550 Rdn. 28; Palandt/Weidenkaff BGB 67. Aufl. § 550 Rdn. 7).
  • OLG München, 07.04.2016 - 23 U 3162/15

    Erfolgreiche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages mangels wirksamem

    Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für mehr als ein Jahr bedarf daher der Schriftform (BGH, Urteil vom 08.12.1959, Az. VIII ZR 164/58, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 05.10.2015, Az. 4 U 54/15, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2009, Az. I-24 U 51/09, 24 U 51/09, juris, Tz. 8).
  • OLG Hamburg, 05.10.2015 - 4 U 54/15

    Geschäftsraummiete: Formbedürftigkeit eines einseitigen Kündigungsverzichts

    Die Bestimmung des § 550 BGB, die gemäß § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB auch auf Gewerberaummietverhältnisse anwendbar ist (Schmidt-Futterer/ Lammel , Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 550 Rn.6), findet nicht nur auf befristete Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Anwendung, sondern auch auf Mietverhältnisse, die zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, für die die Parteien die ordentliche Kündigung für länger als ein Jahr ausgeschlossen haben (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2008 - XII ZR 117/06 -, Rn. 5, juris; BGH, Urteil vom 08. Dezember 1959 - VIII ZR 164/58 -, juris).

    Aus diesem Grunde bedürfen gerade solche Vereinbarungen durch die die Dauer des Mietverhältnisses auf mehr als ein Jahr erstreckt werden soll und die den potentiellen Grundstückserwerber infolgedessen länger als ein Jahr binden können, stets der Wahrung der Schriftform (BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 192/01 -, BGHZ 163, 27-32; BGH, Urteil vom 08. Dezember 1959 - VIII ZR 164/58 -, juris; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - VIII ZR 253/85 -, BGHZ 99, 54-62, Rn. 22).

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2009 - 24 U 97/08

    Anforderungen an die Form des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung eines

    Es ist aber herrschende Meinung, dass die in Rede stehende Formvorschrift auch auf Pachtverträge mit unbestimmter Dauer Anwendung findet, wenn die Vertragsparteien, wie der Beklagte hier behauptet, die ordentliche Kündigung über ein Jahr hinaus ausschließen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1329 = NZM 2008, 687; NJW 1960, 475f.; OLG Köln ZMR 2001, 963, 966 jew. zum Mietvertrag; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 9. Aufl., § 550 BGB Rn 20; Lindner-Figura/ Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete Kap. 6 Rn 16; Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 550 Rn 8; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl., § 550 Rn 5; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 550 Rn 28; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 550 Rn 7).
  • OLG Köln, 12.06.2001 - 3 U 172/00

    Ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Streitigkeiten über

    Auch eine solche Gestaltung fällt unter § 566 BGB (vgl. BGH NJW 1960, 475; Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht, 2. Aufl., § 566 Rn. 12; Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 566 BGB Rn. 17, Heile in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II, Rn. 730, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 21.01.1960 - VIII ZR 16/59
    Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 164/58 - unter Klarstellung zu der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts über den Verzicht des Vermieters auf sein Kündigungsrecht (RGZ 103, 381) ausgesprochen hat, bedarf eine Vereinbarung des Vermieters und des Mieters, durch die der schriftlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag dahin abgeändert wird, daß die Kündigungsbefugnis beschränkt wird, der schriftlichen Form, wenn die Dauer des Mietverhältnisses dadurch auf mehr als ein Jahr erstreckt werden soll.
  • OLG Köln, 15.05.2001 - 3 U 172/00

    Streit um die Räumung und Herausgabe einer gleichzeitig als Zahnarztpraxis

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  • BGH, 11.05.1964 - VIII ZR 203/63

    Rechtsmittel

    Im übrigen steht einer Verlängerung des Mietvertrages bis 1989 oder 1968 schon der Mangel der Schriftform des § 566 BGB entgegen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 164/58 = LM BGB § 566 Nr. 5 = MJW 1960, 475, in welchem ausgeführt ist, daß die Schriftform auch für eine Vereinbarung eines Kündigungsausschusses notwendig ist, wenn dadurch die Dauer des Mietverhältnisses auf mehr als 1 Jahr erstreckt werden soll).
  • BGH, 14.06.1963 - V ZR 211/61

    Rechtsmittel

    Unter Formzwang stehen alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen, und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt (RGZ 51, 180, 181; 118, 105, 108; 123, 171, 173; JW 1929, 2872; BGH NJW 54, 429 = LM BGB § 566 Nr. 2; NJW 58, 2063 = LM § 567 Nr. 1; NJW 60, 475).
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